Das ab dem 1. April 2020 gültige „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ soll die Wirtschaft und die Verbraucher mit befristeten Änderungen und Ergänzungen unterstützen.
Ihr Recht als Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen – privat und gewerblich – wird in diesen Zeiten erheblich eingeschränkt. Mietschulden, die im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 von Ihrem Mieter bzw. Pächter aufgrund der Corona-Pandemie entstehen, berechtigen Sie nicht zur Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses.
Der Mieter oder Pächter ist dazu verpflichtet den Zusammenhang zwischen der Mietschuld und der Krise glaubhaft zu machen. Die Zahlungspflicht bleibt aber bestehen. Ihr Mieter oder Pächter muss spätestens bis zum 30. Juni 2022 die Forderungen begleichen. Tut er dies nicht, so kann er ab dem 01. Juli 2022 nach bisher geltendem Recht gekündigt werden.
Die Regelungen gelten für Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse. Diese geänderte Gesetzgebung kann durch eine Verordnungsermächtigung nochmals bis zum 30. September 2020 verlängert werden, sollte sich die Pandemie in den nächsten Monaten weiterhin auf die Wirtschaft negativ auswirken.
Sie als Mieter werden gesetzlich unterstützt in diesen Krisenzeiten Ihren Wohnraum bzw. Ihr Gewerbe zu halten, wenn Sie aufgrund der Corona-Pandemie in Zahlungsnot geraten. Wenn Sie zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 Ihre Miete nicht zahlen können, sind Sie verpflichtet den Zusammenhang zwischen Ihrer Mietschuld und der Pandemie glaubhaft darzulegen. Ihre Verpflichtung zur Zahlung bleibt aber bestehen, jedoch können Sie dann für 24 Monate nicht wegen dieser Mietschuld gekündigt werden.
Wir empfehlen Ihnen so schnell wie möglich mit Ihrem Vermieter zu sprechen, wenn Sie durch Kurzarbeit oder unbezahlten Urlaub Ihre Miete nicht zahlen können. Denken Sie auch daran, dass Sie bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und damit Verzugszinsen von ca. 4 % fällig werden können. Schützen Sie das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter und suchen Sie aktiv das Gespräch.
Mithilfe dieser Regelungen soll verhindert werden, dass Menschen durch vorübergehende Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie ihr Zuhause oder ihr Gewerbe verlieren. Es soll nicht dazu dienen 3 Monatsmieten zu sparen und 24 Monate aufzuschieben.
Sie dürfen sich auf Unterstützung freuen, wenn Sie Ihren Darlehensvertrag für private Zwecke und VOR dem 15. März 2020 abgeschlossen haben. Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, können gestundet werden. Das bedeutet, dass die Ansprüche in dem genannten Zeitraum für 3 Monate ausgesetzt und an das Ende der Laufzeit angehangen werden.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie sich darauf vorbereiten, die durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Einnahmeausfälle nachweisen zu müssen. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Bank auf und besprechen Sie mit Ihrem Ansprechpartner die weitere Vorgehensweise.
„Wir tun alles, um die wirtschaftliche Existenz der Menschen in der Coronakrise zu sichern. Existenziell sind vor allem die eigene Wohnung und die Versorgung mit Strom, Wasser und Kommunikation. Laufende Verbindlichkeiten können schnell existenzbedrohend werden, wenn Einkünfte fehlen. Wer wegen seiner Verdienstausfälle kurzfristig nicht zahlen und Hilfen nicht rechtzeitig erhalten kann, dem darf jetzt nicht gekündigt werden. Das stellen wir gesetzlich sicher. […]“
Mehr Informationen zu dem Gesetzesentwurf finden Sie auch auf dieser Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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