Das Grundbuch

Aufbau, Nutzen und wer es einsehen darf

Wussten Sie, dass das Grundbuch für Ihre Immobilie, quasi wie der Fahrzeugbrief für Ihr Auto ist? Wie das Grundbuch aufgebaut ist, wer es einsehen darf und wieso es wichtig ist, es richtig lesen zu können – all das erfahren Sie in unserem folgenden Blog-Artikel. Keine Lust zu lesen? Dann sehen Sie sich gern unser Video auf unserem YouTube Kanal dazu an.

Das Grundbuch ist ein öffentliches, heutzutage überwiegend elektronisch geführtes Register, welches beim zuständigen Grundbuchamt liegt. Für jedes Grundstück gibt es einen Grundbucheintrag. Um zu verstehen, wie es aufgebaut ist hilft Ihnen die folgende Übersicht.

Im Bestandsverzeichnis sind beispielsweise die Gemarkung des Grundstücks, die Anzahl und Nummern der zugehörigen Flurstücke und die Größe des Grundstücks eingetragen. In der Abteilung I findet man alle eingetragenen Eigentumsverhältnisse. Wer also hier als Eigentümer benannt ist, der ist auch der Eigentümer. 

Wenn also Herr Müller Ihnen ein Haus verkaufen möchte, im Grundbuch aber Herr Schulze als Eigentümer eingetragen ist, dann sollten Sie ohne rechtlichen Beistand lieber Abstand vom Kauf nehmen. Auch wenn so ein Fall nahezu ausgeschlossen werden kann, ist es trotzdem von Vorteil, wenn Sie wissen, wo Sie solche Informationen im Grundbuch finden können.

In der Abteilung II im Grundbuch finden Sie alle eingetragenen Wohn- und Nutzungsrechte für das Grundstück. In der Abteilung III finden Sie dann alle eingetragenen und offenen Belastungen, die mit dem Grundstückskauf auf Sie zukommen wie beispielsweise, ob eine Hypothek auf dem Grundstück liegt oder eine Grundschuld eingetragen ist.

Für einen Verkauf Ihrer Immobilie benötigen Sie in jedem Fall einen Auszug aus dem Grundbuch, der alle Eintragungen als Abschrift beinhaltet. 

WICHTIG: Eine Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. den Antrag für einen Auszug daraus zu stellen, ist nur mit nachgewiesenem und berechtigtem Interesse möglich. 

Folgende Personen dürfen den Grundbuchauszug beantragen und/oder Einsicht nehmen:

  • Der Eigentümer selbst
  • Erben des Eigentümers
  • Bevollmächtigte vom Eigentümer
  • Mieter der Immobilie
  • Hypothekengläubiger
  • Behörden
  • Notare
  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure