Eine Wohngebäudeversicherung ist eine Versicherung, die Ihr Haus oder Gebäude zum Neubauwert versichert und somit wieder aufbaut, wenn dieses beispielsweise durch Feuer beschädigt oder gar vernichtet wird. In der Regel sind in der Grunddeckung neben Feuer auch Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Hagel abgedeckt.
Grundsätzlich empfehlenswert ist der zeitgleiche Abschluss einer Versicherung für sogenannte Elementarschäden. Diese greift dann bei Schäden durch Überschwemmung, einen Sturm ab Windstärke 8, einem Erdbeben, also vereinfacht gesagt bei Schäden, die durch Naturgewalten verursacht wurden.
Die Wohngebäudeversicherung ist also enorm wichtig und genau aus diesem Grund sollten Sie als Verkäufer, diese auch auf gar keinen Fall kündigen. Auch dann nicht, wenn der Unterzeichnungstermin beim Notar für den Kaufvertag fest steht. Warum Sie das nicht tun sollten?
Ganz einfach: Stellen Sie sich vor, Sie kündigen die Versicherung zum 31.12. eines Jahres. Die Versicherung teilt Ihnen mit, dass der Versicherungsschutz zum 31.12 um 12 Uhr endet. Der Käufer schließt eine Versicherung ab dem 1.1 ab und hier beginnt der Versicherungsschutz um 0 Uhr. Dann wäre das Haus für 12 Stunden nicht versichert und sollte nun zu allem Unglück um 16 Uhr ein Feuer ausbrechen, würde tatsächlich keine der beiden Versicherung für den Schaden aufkommen müssen.
Für diesen brisanten Fall hat der Gesetzgeber eine sinnvolle Lösung gefunden. Auch bei einem Eigentümerwechsel bleibt der Versicherungsschutz bestehen, da sich die Versicherung auf das Gebäude und nicht auf den Versicherungsnehmer bezieht. Das bedeutet, Sie informieren ganz entspannt nach dem Notartermin Ihre Versicherung und geben die Daten Ihres Käufers, sprich des neuen Eigentümers durch. Die Versicherung bleibt dabei am Gebäude „kleben“ und dem Käufer wird mit Eintragung ins Grundbuch als neuer Eigentümer ein vierwöchiges Kündigungsrecht eingeräumt. So kann er selbst entscheiden, ob er die bisherige Versicherung behalten möchte oder eine andere wählen will.
Wenn Sie nun als Verkäufer bereits für die Versicherung ein Jahr im Voraus bezahlt haben und sich nun fragen, ob der Käufer Ihnen die Kosten erstatten muss – dann lautet die Antwort „Ja“. Dieses wird unter anderem im Notarvertrag geregelt und ab dem Tag der Kaufpreiszahlung sind Sie berechtigt über dieses Datum hinaus bereits gezahlte Gebühren oder Beiträge vom neuen Eigentümer einzufordern. Dies gilt zum Beispiel für den Beitrag der Wohngebäudeversicherung sowie auch für die Grundsteuer.
Die Berechnung ist relativ einfach und geht tagesgenau. Nehmen Sie die Jahresgebühr und teilen Sie diese durch 365 Tage. Das Ergebnis multiplizieren Sie dann mit den restlichen Tagen des Beitragszeitraums, ab dem Tag der Kaufpreiszahlung.
Wenn Sie nun als Käufer eine Versicherung übernommen haben, die Ihnen nicht zusagt bzw. Sie eine andere günstiger bekommen können, dann nutzen Sie das Ihnen eingeräumte 4-wöchige Sonderkündigungsrecht. Von diesem können Sie ab dem Tag Gebrauch machen, an dem Sie als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden sind. Da die Mitteilung des Amtsgerichts allerdings meist per Post verschickt wird und so teilweise bis zu 2 Wochen unterwegs sein kann, sollten Sie sich dann nach Erhalt beeilen und eine neue Versicherung abschließen.
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