Vor- und Nachteile des Berliner Testaments
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, ihren Nachlass unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge im Sinne einer letztwilligen Verfügung, auch Testament oder „der letzte Wille“ genannt, zu regeln. Das Testament ist eine einseitige, bestenfalls handschriftliche und eigenhändig unterschriebene Verfügung. Der Erbvertrag ist eine zwei- oder mehrseitig verpflichtende Verfügung, die ebenfalls idealerweise, handschriftlich und eigenhändig unterschrieben sein sollte. In Verbindung mit Immobilienvermögen empfehlen wir Ihnen, Ihren letzten Willen bei einem Notar zu hinterlegen.
Eine Besonderheit beim Regeln des Nachlasses stellt das sogenannte „Berliner Testament“ dar.
Nach diesem gemeinsamen Testament erbt zunächst der Überlebende der beiden Partner alles und erst dann beispielsweise die eigenen Kinder oder Enkelkinder. Korrekt ausgedrückt setzen sich also die Partner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger lebenden Ehe- oder Lebenspartners geht dann das gesamte Erbe auf den sogenannten Schlusserben über. Ohne jetzt hier zu sehr ins Detail zu gehen, sollten Sie die folgenden Dinge über das Berliner Testament wissen:
- Der Vorteil des Berliner Testaments liegt darin, dass der Überlebende ohne umfangreiche Erbauseinandersetzung, das gesamte Vermögen erbt. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Vermögen im Wesentlichen eine Immobilie ist, die man nicht aufteilen kann.
- Ein Nachteil des Berliner Testaments ist, dass dieses nach dem Tod eines der beiden Partner, nicht mehr vom Überlebenden verändert werden kann. Sprich, der eingesetzte Schlusserbe bleibt dies auch.
- Ein einseitiger Widerruf des Berliner Testaments ist nur notariell möglich und auch nur, wenn beide Partner noch leben.
- Ebenfalls ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments ist, dass es den Überlebenden bindet. Er kann sich aus den Verpflichtungen nur befreien, indem er das Erbe ausschlägt. In diesem Fall kann er dann nur noch seinen Pflichtanteil aus der Zugewinngemeinschaft verlangen. Dies ist aber ein recht komplexer und aufwendiger Vorgang und sollte unbedingt von einem Experten auf diesem Gebiet berechnet werden.
- Die Kinder könnten nach dem Tod des ersten Elternteils dennoch Ihren Pflichtteil geltend machen, so dass der Überlebende in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte, weil er zum Beispiel die geerbte Immobilie beleihen oder gar verkaufen müsste, um die Kinder auszahlen zu können. Hier gibt es zwar Klauseln im Berliner Testament, diese können aber ebenfalls ausgehebelt werden.
- Zudem können sich steuerliche Nachteile für den Überlebenden ergben, insbesondere durch fehlende Freibeträge.
An dieser Stelle empfehlen wir Ihnen in jedem Fall den Rat einer Experten einzuholen und vor Aufsetzen des Testaments mit Ihrem Steuerberater, Fachanwalt oder Notar zu sprechen.
Sie haben noch eine Frage zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gern persönlich an – telefonisch unter 02157 9474 oder per E-Mail an info@im-g.de.
Stand: Juli 2021. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.