Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, ihren Nachlass unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge im Sinne einer letztwilligen Verfügung, auch Testament oder „der letzte Wille“ genannt, zu regeln. Das Testament ist eine einseitige, bestenfalls handschriftliche und eigenhändig unterschriebene Verfügung. Der Erbvertrag ist eine zwei- oder mehrseitig verpflichtende Verfügung, die ebenfalls idealerweise, handschriftlich und eigenhändig unterschrieben sein sollte. In Verbindung mit Immobilienvermögen empfehlen wir Ihnen, Ihren letzten Willen bei einem Notar zu hinterlegen.
Eine Besonderheit beim Regeln des Nachlasses stellt das sogenannte “Berliner Testament” dar.
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Nach diesem gemeinsamen Testament erbt zunächst der Überlebende der beiden Partner alles und erst dann beispielsweise die eigenen Kinder oder Enkelkinder. Korrekt ausgedrückt setzen sich also die Partner zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des länger lebenden Ehe- oder Lebenspartners geht dann das gesamte Erbe auf den sogenannten Schlusserben über. Ohne jetzt hier zu sehr ins Detail zu gehen, sollten Sie die folgenden Dinge über das Berliner Testament wissen:
An dieser Stelle empfehlen wir Ihnen in jedem Fall den Rat einer Experten einzuholen und vor Aufsetzen des Testaments mit Ihrem Steuerberater, Fachanwalt oder Notar zu sprechen.
Haben Sie noch weitere Fragen zum Berliner Testament? Dann stellen Sie diese gern in den Kommentaren unterhalb dieses Beitrags.
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Eine Antwort
Wenn meine Tochter eine Immobilie kauft und nicht möchte, dass bei ihrem (Tocherts) Tod die Immobilie von der Mutter mit geerbt wird, hingegen aber von der anderen Tochter (Zwillingsschwester) und mir dem Vater, kann man das dann durch einen letzten Willen regeln und muss nicht zum Notar (Kosten).
Mir ist bekannt, wie ein solches Testament gestaltet werden muss und was man dort nicht schreiben darf …