Die Erbschaftsteuer wurde bereits 1906 im Deutschen Reich eingeführt. Natürlich wurde Sie im Laufe der Jahre geändert und ergänzt. So sind heute beispielsweise eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehepaare gleichgestellt.
In §16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (kurz: ErbStG) sind die geltenden Freibeträge im Fall einer Erbschaft genannt. (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html)
Diese sehen wie folgt aus:
In §17 des Erbschaftssteuergesetzes (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__17.html) werden den Ehegatten und Lebenspartnern, sowie Kindern zusätzliche Versorgungsfreibeträge gewährt.
Den überlebenden Lebenspartnern oder Ehegatten wird zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € gewährt. Es sei denn, der Überlebende erhält eine Witwenrente oder Betriebsrente, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. In diesem Fall wird der zu erwartende Bezug der Rente vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.
Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall mit Ihrem Steuerberater zu sprechen. Dieser wird den Ihnen zustehenden Versorgungsfreibetrag ermitteln. Ebenso wird er auch den steuerfreien Zugewinnausgleich, des Ehegatten feststellen. Dieser beträgt in der Regel bis zu einem Viertel des Erbes. (siehe auch §5 ErbStG i. V. m. § 1931 BGB i. V. m. § 1371 BGB)
Die Versorgungsfreibeträge bei Kindern sind nach Alter gestaffelt und gelten auch hier nur in voller Höhe, wenn die Kinder nicht über eigene Versorgungsbezüge, wie zum Beispiel einer Waisenrente verfügen.
Das bedeutet, dass ein Erbe nicht zwangsläufig auch zu einer Erbschaftsteuerzahlung führen muss. Wenn mehrere Immobilien und zusätzliches Barvermögen vorhanden sind, können die Freibeträge natürlich trotzdem schnell aufgebraucht sein.
Außerdem gibt es noch die steuerfreien Güter, welche in §13 des Erbschaftssteuergesetzes behandelt werden. (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html)
Eine selbstgenutzte Wohnimmobilie, auch Familienheim genannt erben Sie als Ehegatte oder Lebenspartner steuerbefreit. Allerdings nur, wenn Sie diese selbst noch mindestens weitere 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen, oder aus zwingenden Gründen, z. B. Pflegebedürftigkeit, an der Selbstnutzung gehindert sind.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verstorbene diese Immobilie bis zu seinem Tode auch selbst bewohnt hat, oder diese nur aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit nicht selbst bewohnen konnte.
Auch Kinder, die eine solche Immobilie erben, müssen dafür keine Steuern zahlen, wenn Sie das Haus oder die Wohnung nach Eintritt des Erbfalls selbst mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Hierbei ist es jedoch erforderlich, dass der Bezug der Immobilie kurzfristig erfolgt.
Hier gibt es eine zusätzliche Einschränkung:
Die geerbte Immobilie darf nicht mehr als 200 m² Wohnfläche haben. Ist die Immobilie größer, muss der Wert ermittelt werden und dieser dann anteilig, für die über 200 m² liegende Fläche, versteuert werden. Eine vermietete Wohnimmobilie wird mit 10% des Verkehrswerts von der Steuer befreit.
Ein schützenwertes Denkmal, vorausgesetzt es befindet sich bereits seit mehr als 20 Jahren in Familienbesitz, kann von der Steuer befreit werden.
Alle weiteren Immobilien, vorbehaltlich von Immobilien im Betriebsvermögen, werden in vollem Umfang versteuert.
Boerholzer Str. 26
41379 Brüggen
Tel.: 02157-9474
Fax: 02157-124690
E-Mail: info@im-g.de
Telefonisch für Sie da!
Montag bis Freitag: 10:00 bis 17:30 Uhr
Termine Montag bis Samstag nach Vereinbarung
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Einstellungen speichern & schließen
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Zustimmung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.
Eine Antwort
Ich will mein Erbe schon frühzeitig geklärt haben. Dabei will ich natürlich die Steuerlast meiner Erben so gering wie möglich halten und die Freibeträge nutzen. Gut zu wissen, dass wenn mein Partner eine Witwenrente oder Betriebsrente bekommt, der zu erwartende Bezug der Rente vom Versorgungsfreibetrag abgezogen wird. Ich denke, ich werde mir eine Beratung zum Erbrecht suchen.