In einer Patientenverfügung formuliert eine Person Ihren Willen, sodass jemand anderes im Sinne der Person diesen gegenüber Ärzten, Pflegepersonal oder Einrichtungsträgern anbringen kann, wenn die Person es selbst nicht mehr kann.
Wie der Name sagt, bezieht sich diese Verfügung auf medizinische Maßnahmen am Patienten und damit häufig auch auf die Wünsche zur Vorgehensweise bei notwendigen lebensverlängernden Maßnahmen.
Obwohl eine mündliche Patientenverfügung nicht automatisch ungültig ist (vgl. § 1901b Abs. 2 BGB), empfiehlt es sich diese schriftlich zu verfassen und eigenhändig zu unterschreiben. Sollte man keine klare und nachvollziehbare Unterschrift mehr leisten können, so kann diese von einem Notar beglaubigt werden. (§ 126 BGB)
Sollte man schriftlich gar nichts mehr selbst verfassen können, kann die Patientenverfügung bei einem Notar beurkundet werden. (§ 129 BGB; § 25 Beurkundungsgesetz).
Sie sollten eine Patientenverfügung aufsetzen, um medizinische Fragen zu beantworten und Ihren Angehörigen sehr schwierige Entscheidungen zu ersparen. Wenn Sie eine Patientenverfügung haben, informieren Sie Ihre engsten Angehörigen darüber und händigen Sie ihnen am besten eine Abschrift der Verfügung aus.
Zudem sollten Sie klar kommunizieren, wo die Original-Urkunde hinterlegt ist, denn wenn diese Patientenverfügung benötigt wird, muss es nicht nur schnell gehen, sondern der Zugang zu der Verfügung sollte auch in Ihrem Sinne sein, sodass Ihre Angehörigen entsprechend reagieren können.
Es ist im Übrigen nicht wahr, dass die Patientenverfügung in Bezug zu Ihrem Vermögen steht.
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