Ist einer der Partner im Grundbuch nicht benannt, hat er damit auch keinerlei Anspruch auf die Immobilie. Dabei ist es rechtlich völlig uninteressant, welchen Beitrag er bei der Finanzierung, Einrichtung und Instandhaltung der Immobilie geleistet hat.
Ist einer der beiden Partner aufgrund seines höheren Beitrags zur Immobilie mit z. B. 2/3 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, so hat dieser beispielsweise entsprechend Anspruch auf 2/3 des Erlöses. Der andere Partner hätte also Anspruch auf 1/3 aus dem Erlös. Gleiches gilt bei einer Eigentumsquote von 50:50.
Hat man einen höheren Anteil am Eigentum, bedeutet das allerdings nicht, dass man ohne den anderen Partner bestimmen kann, was mit der Immobilie passiert. Das bedeutet, dass Sie selbst mit einem höheren Bruchteil Eigentum von 2/3 nicht im Sinne der Stimmenmehrheit beschließen können, die Immobilie in ihrer Gesamtheit zu verkaufen. Was Sie tun können, ist, Ihren Anteil an Dritte zu veräußern. In der Praxis lässt sich hierfür allerdings nur schwer ein Käufer finden, da er sich das schöne Einfamilienhaus oder die schicke Wohnung dann mit einem Fremden teilen müsste.
Vielleicht ist Ihr neuer Partner an dem Anteil interessiert oder der Ex-Partner möchte ihn kaufen? Diese Möglichkeiten gibt es. Sie müssen nur dabei beachten, dass hierbei die Grunderwerbsteuer anfällt, da Sie ja nicht verheiratet sind. Die Grunderwerbsteuer entfällt nur, wenn Sie an Ihr Kind verkaufen würden oder als Großeltern an Ihre Enkel.
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verhält es sich im Prinzip gleich. Allerdings ist dann das Verfügungsrecht über den eigenen Anteil insoweit eingeschränkt, sodass der eigene Anteil nur mit Rücksicht auf den anderen Partner verkauft werden kann. Man kann allenfalls verlangen, dass die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben wird und die Immobilie komplett veräußert wird. (§ 749 BGB) Oder man einigt sich darauf, dass ein Partner den Anteil des anderen übernimmt.
Eine Antwort
Ich finde es gut, dass Sie auf die Risiken eines möglichen Auszuges im Falle des Todes hinweisen. Es ist gut zu wissen, dass man sich für so einen Fall absichern muss, um spätere Verluste zu verhindern. Ich und mein Mann stehen deshalb beide im Grundbuch.