Immobilienverkauf mit Betreuer

Was gilt es zu beachten?

Die wesentlichen Unterschiede und rechtlichen Besonderheiten beim Verkauf einer Immobilie mit einem Betreuer haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst.

  • Sie müssen mit dem Betreuungsgericht klären, ob und zu welchem Preis es dem Verkauf der Immobilie zustimmen würde.

 

  • Für die Bestimmung des Kaufpreises verlangt das Gericht eine Wertermittlung als Grundlage. Manchen Gerichten reicht die Expertise eines Immobilienmaklers, andere verlangen ein Gutachten, das durch einen neutralen Sachverständigen erstellt wurde.

 

  • Im Grundbuch eingetragene Schulden zur Immobilie sollten mit dem Kaufpreis abgelöst werden können. Ist das nicht möglich, sind hier weitere Schritte notwendig.

 

  • Die Immobilie kann im nächsten Schritt zum – vom Gericht – festgelegten Preis verkauft werden. Der Preis im Gutachten darf dabei nicht unterschritten werden. Es steht dem Betreuer frei die Immobilie selbst zu verkaufen oder einen professionellen Immobilienmakler damit zu beauftragen.

 

  • Ist der Käufer gefunden und der Kaufpreis gesichert, dann wird der Entwurf des Notarvertrages vom Betreuungsgericht geprüft und freigegeben. Im Anschluss wird der Kaufvertrag dann entsprechend beim Notar von Käufer und Betreuer beurkundet.

 

  • Zum Schluss wird jetzt noch die Genehmigung des Verkaufs durch das Gericht, für die Rechtswirksamkeit des Vertrages notwendig. Leider kann die Erteilung dieser Genehmigung mehrere Monate dauern. Nach der Bekanntgabe der Genehmigung gibt es dann noch eine 14-tägige Widerspruchsfrist. Erst danach kann die weitere Vertragsabwicklung durch den Notar in die Wege geleitet werden.

Sehr oft wird der Erlös aus dem Immobilienverkauf für die Pflege eines Angehörigen dringend gebraucht. Das Problem der Angehörigen ist daher meistens nicht der bürokratische Aufwand oder die wahrzunehmenden Termine, sondern schlicht und einfach die Zeit. Denn in all diesen Monaten muss der Betroffene bereits gepflegt und diese Pflege bezahlt werden.

Die Lösung, um all diesen Komplikationen im Falle eines Falles vorzubeugen ist, eine entsprechende Vollmacht für Ihre Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens auszustellen. Alles über diese Vorsorgevollmacht erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Die Vorsorgevollmacht„. 

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