Die Vorsorgevollmacht

Welche Vorteile sie hat und warum Sie selbst eine hinterlegen sollten

Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt, nach deutschem Recht,  eine Person im Namen des Vollmachtgebers, alle oder bestimmte Aufgaben, in einer definierten Situation erledigen zu dürfen.

Diese definierte Situation kann beispielsweise ein Wachkoma oder eine geistige Krankheit, wie zum Beispiel Demenz sein. Sie geben in der Vorsorgevollmacht an, wer im Fall dieser definierten Situation, die Erledigung sämtlicher Aufgaben und Rechtsgeschäfte für Sie erledigt, wenn Sie nicht mehr eigenständig entscheiden können.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht sollten Sie noch erfassen können, welche Auswirkungen die Erteilung der Vollmacht hat. Sie sollten Ihrem Bevollmächtigten unbedingt und absolut vertrauen, denn er entscheidet dann für Sie.

Für das Handeln des Bevollmächtigten sind in Deutschland § 164 ff. BGB maßgeblich. Das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten regeln die § 662 ff. des BGB.

Definieren Sie daher klar und präzise, wer Sie in welcher Situation und in welchem Umfang vertreten darf. Sie können hierfür auch mehrere Personen bestimmen. Oft bevollmächtigen Personen den Ehepartner und die Kinder. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass Sie trotzdem jedem eine Allein-Vertretungsvollmacht geben.

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Wenn Sie und Ihrem Partner etwas zustößt, wäre laut Vollmacht sonst auch der mit Ihnen verunglückte Partner für eine Vertretung notwendig. Das würde bedeuten, dass Ihre Kinder, trotz der Vollmacht nicht entscheiden dürften.

Wenn Sie darüber nachdenken eine Vorsorgevollmacht auszustellen, empfehlen wir Ihnen dringend den Rat eines Juristen einzuholen. Dieser kann Ihnen in der Regel alle Fragen zum Thema beantworten und Sie in dieser Angelegenheit optimal unterstützen.

Soll mithilfe der Vollmacht über Grundbesitz und Immobilien verfügt werden, so muss die Vollmacht grundsätzlich von einem Notar beurkundet werden.

Das ist allein in der Tatsache begründet, dass jedes Grundstücksgeschäft in Deutschland, notariell beurkundet werden muss. (§ 311b Abs.1 BGB in Verbindung mit § 128 BGB)

Außerdem können die erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch nur dann erfolgen, wenn öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden vorliegen. Ihre Vorsorgevollmacht ist ein solches erforderliches Dokument und sollte entsprechend öffentlich beglaubigt sein.

Wenn Sie Ihre Vollmacht rechtssicher formulieren und Ihren Willen optimal gewahrt sehen wollen, dann lassen Sie sich in jedem Fall von einem Juristen oder Notar beraten. Ein Notar kann in diesem Zusammenhang auch dafür sorgen, dass die Vollmacht auch gegenüber von Banken und Kreditinstituten gültig ist und den entsprechenden Anforderungen genügt.

Die Kosten für den Notar sind, in Relation zum Nutzen, überschaubar. Auf dem Informationsportal der Bundesnotarkammer finden Sie einen entsprechenden Gebührenrechner. Zum heutigen Stand (Januar 2021) würde für eine Beurkundung eines Geschäftswertes von 1.000.000 Euro nach diesem Rechner eine Gebühr von 868 Euro plus Mehrwertsteuer anfallen. Zudem können noch Gebühren von 20 bis 70 Euro für die Unterschriftenbeglaubigung anfallen. Für eine verbindliche Auskunft fragen Sie den Notar Ihres Vertrauens.

Wenn die notarielle Vorsorgevollmacht fehlt

Liegt keine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht in geeigneter Form vor, dann wird vom Gericht, insbesondere in Verbindung mit Grundbesitz, ein Betreuer bestellt.

Die einzige Ausnahme diesem Fall vorzubeugen, wäre eine sogenannte Betreuungsverfügung auszustellen. In dieser kann man seine Wünsche darlegen, die vom Gericht und einem Betreuer berücksichtigt werden müssen. Auch hier gilt, Sie müssen zum Zeitpunkt der Erstellung voll geschäftsfähig sein.

Der Nachteil einer solchen Betreuungsverfügung ist, dass sich das Gericht nicht zwingend daran halten muss. Diese Verfügung wird eher wie eine Empfehlung gesehen, der man wenn möglich versucht nachzukommen.

Im besten Fall haben Sie eine Patientenverfügung, eine Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht ausgestellt und hinterlegt. Zusätzlich sollten Sie, wie bereits erwähnt Ihre Angehörigen darüber informieren, wo Sie diese Dokumente aufbewahren.

Tipp: Legen Sie sich einen Zettel mit dem Aufbewahrungsort in Ihr Portemonnaie, beispielsweise direkt bei Organspende-Ausweis und Krankenkarte, sodass Ihre Angehörigen ihn im Notfall finden und so schnell erfassen können, wo die Dokumente liegen.

Zudem empfehlen wir Ihnen eine Eintragung in das zentrale Versorgungsregister der Bundesnotarkammer. Dort prüft das Betreuungsgericht grundsätzlich, ob eine Eintragung vorhanden ist. Die Kosten für die Registrierung liegen bei ca. 20 Euro.

Wie sieht es aus, wenn Sie keine der Verfügungen ausgestellt haben und ihre Angehörigen keine Anweisungen finden? Zum Beispiel hat eine Person nun einen Autounfall und überlebt diesen zwar, ist aber nun in hohem Maße pflegebedürftig. Die Pflege ist teuer und die Pflegeversicherung wird sehr wahrscheinlich nicht ausreichen, um die anstehenden Kosten zu decken.

Aus diesem Grund müssen Angehörige sich nun Kapital verschaffen. Dieses steckt nun, in der als Altersvorsorge gedachten Immobilie, die nun verkauft werden soll. Die Person selbst ist nun nicht mehr in der Lage, sich um den Verkauf zu kümmern, da sie nicht mehr geschäftsfähig ist.

Das Vormundschaftsgericht wird also einen Betreuer bestellen und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Im sogenannten Betreuungsverfahren hat das Gericht die folgend dargestellte Rangfolge zu beachten. Für eine Abweichung von dieser Reihenfolge müssen triftige Gründe vorliegen.

Wird die Betreuung ausschließlich aufgrund einer körperlichen Behinderung gewünscht, so muss der Betreuungsbedürftige einen entsprechenden Antrag einreichen. Bei der Antragstellung ist grundsätzlich das Betreuungsgericht zuständig, wo der Bedürftige seinen Hauptwohnsitz hat. (§ 65 Abs.1 FFG) In diesem Fall ist er voll verfahrensfähig und kann eigenständig Anträge stellen oder Rechtsmittel geltend machen.

Ist die Person selbst nicht in der Lage, eigene Interessen hinreichend wahrzunehmen, beispielsweise durch die Folgen eines Schlaganfalls oder aufgrund von Demenz, dann ist nach § 67 FFG zusätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Dieser soll die Rechte des Betroffenen objektiv wahrnehmen und wird gleichermaßen am Verfahren beteiligt. Das bedeutet, er ist anzuhören und kann Rechtsmittel einlegen. Er hat die Wünsche des Betreuten vor Gericht zu vertreten, ist jedoch nicht an Weisungen des Betreuten gebunden.

Vor der Betreuerbestellung muss auch ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Sachverständige muss den Betroffenen persönlich befragen und ggf. untersuchen, um ein Gutachten erstellen zu können. (§ 68b FFG) Eine Ausnahme davon ist es, wenn die betroffene Person selbst den Antrag auf Betreuung gestellt hat. In diesem Fall reicht ein ärztliches Attest.

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Zusätzlich muss auch das Gericht den Betroffenen persönlich anhören. (§ 68 FFG) Dieses Gespräch mit dem Richter und den Betroffenen findet in der üblichen persönlichen Umgebung des zu Betreuenden statt, um dessen Lebensumstände wahrzunehmen und die Entscheidung des Richters zu unterstützen. Wenn der Betroffene selbst diesem Besuch widerspricht, findet die Anhörung im Gericht statt.

Ein weiterer Schritt, der noch vor der Bestellung des Betreuers gemacht werden muss, ist eine nach § 68a FFG gegebene Möglichkeit der Stellungnahme von Dritten. Dies können Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder auch nahestehende Personen sein, sowie die Betreuungsbehörde selbst.

Erst nach Abschluss all dieser Schritte bestimmt der Richter den Betreuer und dessen Aufgabenkreis. Er teilt diesen Beschluss dem Betreuer mit, womit die Entscheidung seine Wirksamkeit erlangt. Zusätzlich wird der Beschluss des Richters dem Betroffenen selbst, dem möglichen Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde mitgeteilt.

Sie können – angefangen beim ersten Schritt des Betreuungsverfahrens bis zum Zeitpunkt, an dem der Betreuer bestimmt wird – mit einer Dauer von mindestens drei Monaten rechnen.

Unsere Empfehlung ist es daher, eine ordentliche Vorsorgevollmacht auszustellen, um sich und Ihren Angehörigen eine solch langwierige Prozedur zu ersparen. Denn auch mit dem jetzt bestellten Betreuer können Sie die Immobilie immer noch nicht sofort verkaufen. 

Wie Sie handeln sollten, wenn Sie die Immobilie mit einem gerichtlich bestellten Betreuer verkaufen müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag “Immobilien-Verkauf mit einem Betreuer“.

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