Das Grundbuch ist das wichtigste Dokument rund um die Immobilie. Hier findet man nahezu alle relevanten Informationen, wie beispielsweise den Eigentümer, die Grundstücks- und Grundpfandrechte. In Deutschland sind die Eigentumsverhältnisse, dank des Grundbuchs klar geregelt und so stets nachvollziehbar.
Um das Grundbuch im Wesentlichen zu beschreiben, greifen wir hier auf die Grundbuchordnung zurück. In dieser steht in § 1 Satz 1 geschrieben:
„Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. […]“
In § 3 Satz 1 der Grundbuchordnung steht:
„Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.“
Und in § 4 Satz 1 heißt es:
„Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.“
Zusammengefasst kann man also sagen, dass das Grundbuch ein öffentliches Register ist, welches vom Grundbuchamt geführt wird. Über jedes Grundstück wird ein gesondertes Blatt innerhalb des Grundbuchs geführt. Mehrere Grundstücke eines Eigentümers können dabei auf einem Grundbuchblatt geführt werden. Wenn also jemand vom Grundbuch redet, meint er strenggenommen das Grundbuchblatt eines bestimmten Grundstücks.
Wichtig dabei ist zu wissen, dass derjenige, der als Eigentümer im Grundbuch steht, auch Eigentümer der Immobilien auf dem benannten Grundstück ist.
Im Bestandsverzeichnis werden die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte aus dem Liegenschaftskataster eingetragen. Dabei werden alle genannten Informationen übertragen.
Es handelt sich um folgende Angaben:
Zudem wird jedem Grundstück eine laufende Nummer zugeordnet. Anhand dieser Nummer kann man die später genannten Eigentümer, sowie eingetragene Rechte und Lasten zuordnen.
In Abteilung I sind die aktuellen Eigentumsverhältnisse dokumentiert. Dort ist vermerkt, wer seit wann Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist. Zusätzlich ist der Grund für die Übertragung des Eigentums eingetragen.
Hier sind die Beschränkungen und Lasten eingetragen, wie beispielsweise das Wegerecht für den Nachbarn, welches im Übrigen eine Grunddienstbarkeit ist. Eine persönliche Dienstbarkeit wäre zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht für eine bestimmte Person. Eine Beschränkung kann beispielsweise ein eingetragenes Vorkaufsrecht oder die sogenannte Auflassungsvormerkung sein.
In der Abteilung III findet man die eingetragenen Grundschulden und Grundpfandrechte. Dies kann eine eingetragene Grundschuld von einem Darlehensgeber, wie beispielsweise einer Bank sein und dient als Sicherheit für Ihren Kredit.
Bezahlen Sie zum Beispiel das gewährte Darlehen nicht zu den vereinbarten Bedingungen, in der Regel in den monatlich vereinbarten Raten, so hat der Gläubiger (in diesem Fall also die Bank) das Recht, die Zwangsversteigerung einzuleiten. Die Grundschuld wird in der Höhe des ursprünglichen Darlehens eingetragen und ist ein Grundpfandrecht.
Um das Grundbuch einsehen zu können, muss man entweder ein Notar oder ein Gericht sein oder ein berechtigtes Interesse vorweisen. Als Eigentümer hat man selbstverständlich ein berechtigtes Interesse und auch ein Kaufinteressent kann dies vorweisen, wenn er eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers zur Einsicht des Grundbuchs mitbringt.
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