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Erbschaft & Schenkung · Juni 2021 · 2 Min. Lesezeit

Der Erbschein

Arndt Gerhardts · Immobilienmakler, Geschäftsführer, geprüfter Wertermittler (EIA)

Wenn Sie Grundbesitz erben und Sie diesen auf Ihren Namen umschreiben lassen wollen (Diese Umschreibung ist übrigens in den ersten beiden Jahren nach dem Erbfall kostenlos möglich), verlangt das Grundbuchamt meist einen Erbschein. Sind Sie Erbe aufgrund eines privaten Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge, dann kommen Sie um den Erbschein nicht herum. Die einzige Ausnahme ist ein notarielles Testament – damit ist, zumindest in den meisten Fällen kein Erbschein erforderlich.

Wie in § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FamFG) geregelt, können Sie den Erbschein beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen beantragen. (§ 343 FamFG )

Hierbei müssen Sie unbedingt beachten, dass der Erbschein nur von Erben beantragt werden darf und nicht etwa von Pflichtteilsberechtigten.

Ebenso wichtig ist es zu wissen, dass Sie mit Beantragung des Erbscheins auch unwiderruflich das Erbe annehmen. Prüfen Sie also vorher genau, was Sie erben werden und ob Sie mehr Verbindlichkeiten als Vermögenswerte übernehmen würden.

Der Antrag des Erbscheins erfolgt schriftlich oder mündlich zu Protokoll. (§ 25 FamFG) 

Sie können den Antrag auch durch einen Notar stellen lassen. Beim Antrag müssen alle Erben korrekt und vollständig benannt werden, die sich aus der gesetzlichen Erbfolge, einem Testament oder einem Erbvertrag ergeben. Wenn mehrere Personen erben, kann der Antrag gemeinsam oder von einem Erben gestellt werden.

Das Amtsgericht prüft die Angaben und benötigt, sofern kein Testament vorliegt, folgende Dokumente:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • Sterbeurkunde des Verstorbenen
  • Testament oder Erbvertrag (sofern vorhanden)
  • Heiratsurkunde des Verstorbenen (sofern vorhanden)
  • Geburtsurkunden aller Erben, auch von bereits verstorbenen Erben
  • Sterbeurkunden aller Erben, auch von bereits verstorbenen Erben
  • Anschriften / Adressen aller Erben

Seien Sie sich bewusst, dass Sie sehr wahrscheinlich eidesstaatlich versichern müssen, dass Ihnen nichts bekannt ist, was gegen die Richtigkeit Ihrer Angaben spricht. (§ 353 Abs. 2 FamFG)

Die Kosten des Erbscheins richten sich nach der Höhe des Nachlasses. Nach § 46 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (kurz: GNotKG) sind Sie bei der Erbschaft von Immobilien zur Angabe des Verkehrswertes verpflichtet. Eventuell übernommene Schulden können davon abgezogen werden. An den Kosten des Erbscheins müssen sich alle Erben beteiligen.

Folgend ein kleiner Auszug aus der Gebührentabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz können Sie die anfallenden Gebühren entnehmen. Hier ein kleiner Auszug:

Stand: Juni 2021. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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