Was passiert im Erbfall?

Gesetzliche Erbfolge, Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung

Es gibt viele mögliche Konstellationen, wie die gesetzliche Erbfolge eintreten kann, diese ist im BGB geregelt. Dort finden Sie das sogenannte Ordnungssystem, welches Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufteilt. (Abbildung rechts)

Beachten Sie hierbei in jedem Fall, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge die näheren Verwandten grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten ausschließen. Das bedeutet die nachfolgende Ordnung wird von der vorstehenden Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Wie sieht es aber mit dem Ehegatten / der Ehegattin oder dem eingetragenen Lebenspartner bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin aus?

Ehepartner, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager sind keine Verwandten. Dem Ehegatten / der Ehegattin oder dem eingetragenen Lebenspartner bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu. Dabei gilt es festzustellen, ob man in einer Zugewinngemeinschaft lebt oder die Gütertrennung, bzw. Gütergemeinschaft vereinbart wurde.

Gibt es keinen Ehevertrag lebt man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Vermögen während der Ehe getrennt bleibt. Insbesondere wird auch das Anfangsvermögen jedes Ehegatten lediglich diesem zugerechnet. Im Falle einer Scheidung oder falls einer der Partner stirbt, wird ein Zugewinnausgleich vollzogen, wobei das Anfangsvermögen grundsätzlich außer Ansatz bleibt.

Grundsätzlich erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses neben seinen Kindern. (§ 1931 Abs. 1 BGB) Beachten Sie dabei, dass nicht-ehelichen Kindern dasselbe Erbe zusteht wie ehelichen Kindern.

Hat das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich dessen Erbanteil um ein weiteres Viertel, um den sogenannten pauschalen Zugewinnausgleich, also auf die Hälfte. (§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB)

Durch diese Regelung sollen langwierige Rechtstreitigkeiten und umfangreiche Rechenoperationen über die Höhe des Zugewinns verhindert werden.

Beispiel

Vater Karl ist mit Mutter Anna ohne Erbvertrag verheiratet und haben zusammen die Kinder Jonas und Pauline. Wenn Karl stirbt, erbt Mutter Anna die Hälfte des Vermögens (¼ grundsätzlich + ¼ Zugewinnausgleich). Sohn Jonas erbt ¼ und Pauline ebenfalls ¼ des Vermögens.

Wäre die Ehe kinderlos geblieben, würde Anna jetzt ¾ des Nachlasses erben, da sich dann der pauschale Zugewinnausgleich von einem Viertel auf die Hälfte erhöhen würde. Das restliche Erbe von einem Viertel würde nach dem Ordnungssystem an Karls Eltern vererbt werden. Sollten Karls Eltern bereits verstorben sein, würden dann seine Geschwister erben.

Anders sieht es bei der Gütertrennung, bzw. Gütergemeinschaft aus, denn hier erbt der überlebende Ehepartner bei vorhandenen Verwandten der 1. Ordnung, sprich Kinder und Enkel, nur ein Viertel des Nachlasses, da der pauschale Zugewinnausgleich entfällt.

Neben Verwandten der 2. Ordnung, also den Eltern, Geschwistern, Nichten oder Neffen, erbt er die Hälfte des gesamten Nachlasses. (§ 1931 Abs. 1 BGB)

In Sachen Kinder gibt es allerdings einen Sonderfall. Hinterlässt der Verstorbene ein oder zwei Kinder, so erhält jedes Kind und der Ehegatte den gleichen Teil der Erbschaft.  (§ 1931 Abs, 4 BGB) Bei drei oder mehr Kindern erhält der Ehegatte ¼ des Nachlasses.

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Auch das Finanzamt wird sich melden, um die Höhe der gesamten Erbmasse zu ermitteln. 

Wollen Sie wissen, welche Freibeträge für Sie gelten oder was es mit den sogenannten steuerfreien Gütern auf sich hat? Dann können wir Ihnen unseren Beitrag “Freibeträge und steuerfreie Güter bei der Erbschaft” empfehlen. Möchten Sie mehr zur Erbschaftsteuer erfahren, dann lesen Sie den folgenden Artikel: “Die Erbschaftsteuer”

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11 Antworten

  1. Danke für den Blog. Interessant, welche Unterschiede ein Erbvertrag ausmachen kann. Ich habe drei Brüder und in meiner Familie ist leider unser Opa gestorben. Bei der Testamentverkündung sind Streitigkeiten entstanden. Für eine ordentliche Klärung wende ich mich am besten an einen Fachanwalt für das Erbrecht.

  2. Ich würde gerne mein Erbe aufsetzen und möchte sichergehen, dass meine Frau auch das bekommt, was ich möchte. Gut zu wissen, dass wenn es keinen Ehevertrag gibt, man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Wahrscheinlich werde ich mich trotzdem nochmal mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht beraten.

  3. Ich finde, dass es wichtig ist, sich über das Erbrecht und die Regelungen zur Erbfolge zu informieren, um sicherzustellen, dass der Nachlass entsprechend den eigenen Wünschen und Bedürfnissen verteilt wird. Nach dem Tod meiner Oma habe ich selber auch einiges geerbt. Gut zu wissen, dass ein Erbvertrag so einen Unterschied ausmacht.

  4. Die gesetzliche Erbfolge kann man wahrscheinlich umgehen, wenn man ein Testament schreibt. Deshalb ist es so wichtig, ein Testament vor dem Tod aufzusetzen. Damit beugt man auch Streitigkeiten über das Erbe vor. Am besten man macht das mit einem Fachanwalt für Erbrecht zusammen.

  5. Vielen Dank für den Beitrag. Ich wusste nicht, dass dem eingetragenen Lebenspartner ein gesetzliches Ehegattenartrecht zusteht. Mein Opa ist verstorben und hat kein Testament hinterlassen. Nun haben wir einen Rechtsanwalt für Erbrecht eingeschaltet, um sein Erbe gerecht aufzuteilen.

  6. Danke für den Beitrag. Unsere Urgroßmutter ist kürzlich gestorben. Da wir eine große Verwandschaft sind, gibt es viel Streit um das Erbe. Vorrausichtlich werden wir uns alle einmal ausführlich beraten lassen müssen.

  7. Ich habe mich schon öfter mit dem Erbrecht auseinandergesetzt. Ich weiß, dass man auch um seinen digitalen Nachlass kümmern sollte. Daran denken viele Menschen heutzutage noch nicht.

  8. Das ist ein sehr gut erklärender Artikel zum Erbrecht. Ich musste mir viele Informationen bei einer Kanzlei für Erbrecht holen. Hier bekommt man viele Informationen einfach angezeigt.

  9. Ich setze mich gerade mit dem Erbrecht auseinander, um mein Testament zu schreiben. Danke für das anschauliche Beispiel. Es ist immer nicht ganz einfach, durch die ganzen Paragrafen alleine durchzusehen.

  10. Vielen Dank für diesen Artikel zur Erbfolge und dem Zugewinn. Gut zu wissen, dass man eine Zugewinngemeinschaft hat, wenn es keinen Ehevertrag gibt. Ich werde gemeinsam mit meiner Verlobten einen Ehevertrag erstellen, weil wir uns ein anderes Modell wünschen.

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