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Erbschaft & Schenkung · Juni 2021 · 3 Min. Lesezeit

Gesetzliche Erbfolge, Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung

Arndt Gerhardts · Immobilienmakler, Geschäftsführer, geprüfter Wertermittler (EIA)

Gesetzliche Erbfolge, Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung

Es gibt viele mögliche Konstellationen, wie die gesetzliche Erbfolge eintreten kann, diese ist im BGB geregelt. Dort finden Sie das sogenannte Ordnungssystem, welches Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufteilt. (Abbildung rechts)

Beachten Sie hierbei in jedem Fall, dass bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge die näheren Verwandten grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten ausschließen. Das bedeutet die nachfolgende Ordnung wird von der vorstehenden Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Wie sieht es aber mit dem Ehegatten / der Ehegattin oder dem eingetragenen Lebenspartner bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin aus?

Ehepartner, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager sind keine Verwandten. Dem Ehegatten / der Ehegattin oder dem eingetragenen Lebenspartner bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu. Dabei gilt es festzustellen, ob man in einer Zugewinngemeinschaft lebt oder die Gütertrennung, bzw. Gütergemeinschaft vereinbart wurde.

Gibt es keinen Ehevertrag lebt man im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass das Vermögen während der Ehe getrennt bleibt. Insbesondere wird auch das Anfangsvermögen jedes Ehegatten lediglich diesem zugerechnet. Im Falle einer Scheidung oder falls einer der Partner stirbt, wird ein Zugewinnausgleich vollzogen, wobei das Anfangsvermögen grundsätzlich außer Ansatz bleibt.

Grundsätzlich erbt der überlebende Ehepartner ein Viertel des Nachlasses neben seinen Kindern. (§ 1931 Abs. 1 BGB) Beachten Sie dabei, dass nicht-ehelichen Kindern dasselbe Erbe zusteht wie ehelichen Kindern.

Hat das Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich dessen Erbanteil um ein weiteres Viertel, um den sogenannten pauschalen Zugewinnausgleich, also auf die Hälfte. (§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB)

Durch diese Regelung sollen langwierige Rechtstreitigkeiten und umfangreiche Rechenoperationen über die Höhe des Zugewinns verhindert werden.

Beispiel

Vater Karl ist mit Mutter Anna ohne Erbvertrag verheiratet und haben zusammen die Kinder Jonas und Pauline. Wenn Karl stirbt, erbt Mutter Anna die Hälfte des Vermögens (¼ grundsätzlich + ¼ Zugewinnausgleich). Sohn Jonas erbt ¼ und Pauline ebenfalls ¼ des Vermögens.

Wäre die Ehe kinderlos geblieben, würde Anna jetzt ¾ des Nachlasses erben, da sich dann der pauschale Zugewinnausgleich von einem Viertel auf die Hälfte erhöhen würde. Das restliche Erbe von einem Viertel würde nach dem Ordnungssystem an Karls Eltern vererbt werden. Sollten Karls Eltern bereits verstorben sein, würden dann seine Geschwister erben.

Anders sieht es bei der Gütertrennung, bzw. Gütergemeinschaft aus, denn hier erbt der überlebende Ehepartner bei vorhandenen Verwandten der 1. Ordnung, sprich Kinder und Enkel, nur ein Viertel des Nachlasses, da der pauschale Zugewinnausgleich entfällt.

Neben Verwandten der 2. Ordnung, also den Eltern, Geschwistern, Nichten oder Neffen, erbt er die Hälfte des gesamten Nachlasses. (§ 1931 Abs. 1 BGB)

In Sachen Kinder gibt es allerdings einen Sonderfall. Hinterlässt der Verstorbene ein oder zwei Kinder, so erhält jedes Kind und der Ehegatte den gleichen Teil der Erbschaft.  (§ 1931 Abs, 4 BGB) Bei drei oder mehr Kindern erhält der Ehegatte ¼ des Nachlasses.

Auch das Finanzamt wird sich melden, um die Höhe der gesamten Erbmasse zu ermitteln. 

Wollen Sie wissen, welche Freibeträge für Sie gelten oder was es mit den sogenannten steuerfreien Gütern auf sich hat? Dann können wir Ihnen unseren Beitrag „Freibeträge und steuerfreie Güter bei der Erbschaft“ empfehlen. Möchten Sie mehr zur Erbschaftsteuer erfahren, dann lesen Sie den folgenden Artikel: „Die Erbschaftsteuer“

Stand: Juni 2021. Dieser Beitrag gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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