Diese Frage stellte die kleine Lena ihrem Papa, als die beiden im Garten saßen. Da selbst Arndt Gerhardts auf diese Frage nicht sofort eine Antwort hatte, recherchierte er und beantwortete die Frage dann auch für alle im Live-Video in der letzten Online-Fragestunde für Immobilienbesitzer, Hausverkäufer und Vermieter. (Zum Live-Video)
Da wir diese Frage so spannend fanden und das Thema doch ziemlich umfangreich ist, haben wir für Sie einen ausführlichen Blog-Artikel zum Thema verfasst. Also wie sieht es mit dem Himmel über unserem Grundstück aus und wie sieht es aus, wenn ich in meinem Garten Bodenschätze finde?
Im BGB § 905 „Begrenzung des Eigentums“ heißt es:
„Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.“
So weit, so gut – im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Grundstück also weder in der Höhe, noch in der Tiefe in Metern begrenzt. Allerdings gibt es natürlich zahlreiche weitere Gesetze, die sich auf die Nutzung von Bodenschätzen oder auf den Himmel über einem beziehen.
Für die Nutzung des Grundwassers und den dafür erforderlichen Brunnen benötigen Sie natürlich eine Genehmigung. Dies ist auch logisch zu erklären, denn das Grundwasser verteilt sich ja, bildlich gesprochen – wie ein großer See unter vielen anderen Grundstücken, sodass Ihr Anspruch dem Ihres Nachbarn gleicht. Dieser hat also denselben Anspruch auf „sein“ Grundwasser wie Sie selbst. Sollten Sie das Grundwasser nutzen wollen, empfehlen wir Ihnen sich vorab über die Regelungen in Ihrer Region zu informieren und bei den zuständigen Behörden nachzufragen.
Sie haben eine Ölquelle unter Ihrem Grundstück gefunden? Dann gilt für Sie das Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG). Bevor Sie also anfangen Öl in Ihrem Garten zu fördern, benötigen Sie allerhand Unterlagen und Berechtigungen. Auch hier empfehlen wir Ihnen die Absprache mit den zuständigen Behörden in Ihrer Region.
Beim Fund von Bodenschätzen, wie beispielsweise Ton, Gold, Erze etc. müssen Sie sich ebenfalls an das geltende Gesetz, an das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) halten. Dieses gilt seit 1999 und erfüllt den Zweck, die Bodenfunktionen nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen.
Gefahren für den Boden sollen so abgewehrt und schädliche Bodenveränderungen im Nachhinein saniert werden. Vorbeugende Maßnahmen sind ebenfalls Bestandteil des Gesetzes. (Mehr zum Bodenschutzrecht finden Sie hier: https://www.umweltbundesamt.de/themen/boden-landwirtschaft/…)
Wenn Sie einen Schatz im Garten ausgraben, dann ist das Recht tatsächlich etwas mehr auf Ihrer Seite. Aber auch hier sind einige Regeln und Gesetze zu beachten. Wenn Sie den Schatz selber und auf Ihrem eigenen Grund und Boden finden, dann dürfen Sie diesen auch voll und ganz Ihr Eigen nennen.
Sollte jemand anderes den Schatz auf Ihrem Grundstück finden, so gehört dem Finder die eine Hälfte und dem Grundstückseigentümer die andere Hälfte (§ 984 BGB). Das Gleiche gilt natürlich auch für Sie, wenn Sie einen Schatz auf einem Grundstück finden, dass nicht Ihr eigenes ist.
Auch hier empfehlen wir Ihnen die Rücksprache mit den in Ihrer Region zuständigen Ämtern und Behörden. In den einzelnen Bundesländern können abweichende Regeln gelten.
Wenn es darum geht, eine Flugverbotszone über dem eigenen Grundstück zu beantragen, dann greift das Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Dieses Gesetz schreibt vor, dass Flugzeuge über besiedelten Gebieten und Städten eine Mindestflughöhe von 300 Metern einhalten müssen. Der Start und die Landung sind dabei ausgenommen. Somit sind auch hier die Details von vorneherein geregelt und es bleibt kein Verhandlungsspielraum.
Sie sehen also, dass unser Grundstück mit Haus und Garten zwar unser Eigentum ist, aber weder der Himmel noch der Boden wirklich “uns” gehören.
Hat Ihnen dieser Blog-Artikel gefallen? Haben Sie Anmerkungen zum Thema oder wünschen Sie sich Ergänzungen? Dann schicken Sie uns diese gerne jederzeit per E-Mail an die info@im-g.de oder rufen Sie uns einfach an unter 02157-9474.
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